Infoblatt der BI vom 11.Oktober

Infoblatt der BI vom 11. Oktober – Reaktion des Bürgermeisters

 

Herr Bürgermeister Weisbrich hat als Reaktion auf unser Infoblatt vom 11. Oktober direkt Herrn Dr. Valet angeschrieben

und ihm u.a. mitgeteilt, dass er den Vergleich mit den momentanen Schadstoffmengen der Restmüll- und Biomasseheizkraftwerk Böblingen (RBB) und den übernommenen Werten aus dem TÜV-Bericht nicht für sachdienlich hält.

 

Mit freundlicher Genehmigung von Herrn Dr. Valet, 

lesen Sie hier Herrn Dr. Valets Antwort auf dieses Schreiben achten Sie dabei besonders auf den fett dargestellen Satz:

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Weisbrich,

(….)   Ich weiß nicht genau, auf welche Aussage Sie bei der „Übernahme der Werte…“ nun abheben, also kann ich nur grundsätzlich eine Aussage machen.

  • Wenn die Fa. Hafner eine „Variante 3“ in den Raum stellt (Gutachten TÜV), muss davon ausgegangen werden, dass sie sich diese (max.) Leistung der Anlage(n) genehmigen lassen möchte (was wirtschaftlich Sinn macht). Also müssen eventuelle Umweltein(aus-)wirkungen diesem (möglichen) Betriebszustand zugrunde gelegt werden. Bei der immissionschutzrechtliche Genehmigung der Anlage hat die Gemeinde kaum (keinen) Einfluss mehr auf die Maßgaben der Genehmigungsbehörde.
  • Wenn die Anlage(n) der Fa. Hafner in einem GI angesiedelt sind, hat die Genehmigungsbehörde keine Gründe mehr, einen 3-Schicht-Betrieb nicht zuzulassen. Folglich kann/muss von einer theoretischen„Belastung“ von 24 h x 365 Tage x Emissionen ausgegangen werden (dieser Rechtsanspruch hat die Fa. Hafner, wenn die Genehmigungsbehörde nicht bestimmte Ausschlüsse vornimmt, auf die die Gemeinde leider im Verfahren kaum mehr Einfluss hat, da § 36 BauGB wenig Spielraum einräumt)
  • Wenn also die BI Emissionswerte aus dem TÜV-Gutachten übernimmt und in diesem Sinne „hochrechnet“, ist die Korrektheit kaum anzuzweifeln. Einzig bleibt, die Fa. unterwirft sich einer Beschränkung im Genehmigungsverfahren. Damit sie sich daran hält müsste die Gemeinde dies m.E.  im anstehenden Verfahren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Fa. („Geben und Nehmen“) vorab regeln (später gerichtsfest??).
  • Der Vergleich mit der Restmüllverbrennungsanlage in BB (RBB) ist natürlich zweischneidig:
    • Grundsätzlich können alle Anlagen, die der 17. BImSchV unterliegen, mit einander verglichen werden, beim Vergleich z.B. von PKWs, die besonders schnell fahren, wird auch kein Unterschied zw. neuen „sicheren“ und alten gemacht, wer „zu schnell fährt ist dran“
    • Der „Restmüll“ hat eine andere Qualität als die (möglichen) Einsatzstoffe bei Hafner. „Restmüll“ bedeutet überwiegend z.B. eine Aussortierung von Metallen (Spuren bleiben), das „Gegenstück“ dazu ist Hafner. Also ist  die RBB im Vergleich zu Hafner eher die „gute“ Anlage. Das kann schon zu erstaunlichen Ergebnissen führen. (Aus meiner Erfahrung werden i.ü. Anlagen, in denen die „öffentliche Hand“ etwas zu sagen hat, immer besser gefahren als Anlagen, die wirtschaftlichen Erfordernissen unterworfen sind).
    • Ich gehe davon aus, dass die RBB eine Beschränkung der Betriebsgenehmigung hat, was sich selbstredend in der (geringeren) Umweltbelastung bemerkbar machen kann.  Genau das aber ist das Problem der Gemeinde im aktuellen Verfahren: wie soll/kann sie vergleichbare Beschränkungen durchsetzen, um die Befürchtungen der BI auszuräumen? Ich wüsste keinen rechtsicheren Weg.
    • Der Vergleich RBB – Anlagen Fa. Hafner hat dann seine Schwächen, wenn die RBB in der Praxis nur Bruchteile ihrer genehmigten E-Werte nutzt (das kann ich nicht beurteilen). Für den/die  unbefangene/n Bürger/in ist der Vergleich aber plastisch und –wie ausgeführt – nicht ganz abwegig.

 

Ich hoffe, ich konnte mich etwas verständlich machen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Valet